Versicherungen für Mediziner

Sie sorgen für das Wohl Ihrer Mitmenschen. Wer sorgt für Sie?

Kaum eine andere Berufsgruppe ist aus schadenersatzrechtlicher Sicht so speziellen Haftungsrisiken ausgesetzt wie die Mediziner. Daher benötigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Physiotherapeuten die passende Versicherung. Georg Rohde ist Ihr objektiver Berater beim teilweise komplexen Findungsprozess.

Die Ärztehaftpflicht

Viele medizinische Behandlungsprozeduren erfüllen aus juristischer Sicht zunächst einmal den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung. Zwar ist diese Tatbestandserfüllung wegen der Einwilligung des Patienten in der Regel hinfällig. Unterläuft dem Arzt bei seiner Behandlung jedoch ein Fehler, wird dieser juristische Sachverhalt wieder aktiv!

Die Stressbelasung steigt im Berufsleben immer weiter an - auch den besten Ärzten können in einem solchen Umfeld und trotz normalerweiser größter Sorgfalt Fehler unterlaufen. Selbst wenn der Patient über etwaige Behandlungsrisiken aufgeklärt wird, ist der Arzt für seine Behandlungsfehler verantwortlich und somit haftbar. Als Folge können enorme Schadenersatzforderungen durch Versorgungsansprüche von Patienten oder Hinterbliebenen auf Sie zukommen. Behandlungsfehler können auch bleibende Gesundheitsschäden verursachen, die aufwändige und damit kostspielige Nachbehandlungen erforderlich machen.

Konzeption der Ärztehaftpflicht

Es ist zwingend notwendig, dass Mediziner die Ärztehaftpflicht-Versicherung als unbedingt abzudeckendes Risiko ihrer Berufsausübung anerkennen. Durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag wird allgemein eine Versicherungsgesellschaft verpflichtet, für Vermögensnachteile einzustehen, die ein Versicherungsnehmer erleidet, wenn dieser für bestimmte Schadenersatzansprüche haften muss. Außer zum Ausgleich solcher berechtigter Ansprüche von Dritten ist die Versicherungsgesellschaft auch dazu verpflichtet, etwaige unberechtigte Ansprüche gegen den Versicherten, gegebenenfalls vor Gericht, abzuwehren. Die Haftpflichtversicherung greift immer dann, wenn durch die Ausübung Ihrer Ärztlichen Tätigkeit ein Schaden entstanden ist und Sie von Dritten zum Schadenersatz aufgefordert werden. Die Berufshaftpflicht für Ärzte leistet also bei Personen-, Sach- und den daraus resultierenden Vermögensschäden.

Pflichtversicherung für Ärzte

Die Statuten der Ärztekammern, in denen alle in Deutschland praktizierenden Ärzte Mitglieder sein müssen, schreiben vor, dass sich die Mediziner wegen der Ärztehaftpflicht zwingend versichern müssen. Daraus ergibt sich aber keine gesetzlich vorgeschriebene, auf die Ärztehaftpflicht bezogene Versicherungspflicht. Verstöße gegen das von den Ärztekammern nicht lückenlos überprüfte Berufsordnungsgebot, sich durch eine Berufshaftpflicht für Ärzte zu schützen, werden in der Regel von den Ärztekammern lediglich mit Geldbußen und nur ausnahmsweise mit dem Entzug der Approbation geahndet. Dennoch hat vernünftigerweise die übergroße Mehrheit der Ärzte eine entsprechende Absicherung durch eine Arzthaftpflicht Versicherung. Wichtig ist es, die Versicherungssummen auf dem aktuellen Stand zu halten, weil gerade bei Personenschäden hohe Schadenssummen gefordert werden können.

Die Ärztepflicht betrifft nicht nur niedergelassene Haus- und Fachärzte, sondern auch angestellte Ärzte, Ärzte in der Ausbildung und auch Ärzte im Ruhestand, soweit sie ihre Approbation nicht abgegeben haben. Außerdem trifft sie Ärzte, die außerhalb ihrer eigentlichen Berufsausübung medizinisch tätig werden, zum Beispiel während ihres Urlaubs als Nothelfer, eine besondere Sorgfaltspflicht, die im Schadensfall im Zusammenhang mit der Ärztehaftpflicht für den Arzt andere schadensersatzrechtliche Konsequenzen haben kann, als für einen Erste Hilfe leistenden Laien. Zudem empfiehlt sich auch eine Erweiterung des zivilrechtlichen Haftpflichtschutzes durch eine Strafrechtsschutzversicherung, um bei im Zusammenhang mit Strafrechtsvorwürfen als Folge von ärztlichen Handeln die Kosten der Verteidigung abzudecken.

Angestellte Ärzte

Die unterschiedlichen Ausgangssituationen bei der ärztlichen Behandlungssausübung haben eine entsprechend unterschiedliche Ausprägung der Versicherungsschutz-Erfordernisse bei der Ärztehaftpflicht zur Folge. Am unfangreichsten stellt sich dieses Erfordernis bei der Ärztehaftpflicht von niedergelassenen Medizinern mit Personal dar. Hier sollte der Arzt nicht nur das eigene Handeln absichern, sondern auch das Handeln seiner Angestellten. Die meisten Tarife in der Arzthaftpflichtversicherung berücksichtigen im bereits im Beitrag eine gewisse Anzahl an angestellten Ärzten. Für mögliche Schäden im Privatbereich, etwa bei Gratisbehandlungene im Bekanntenkreis, empfiehlt sich eine vergleichsweise kostengünstige Restrisiko-Versicherung, die oft als Bestandteil der Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann und die Ärztehaftplicht in diesen Fällen abdeckt .

Besonderheit bei angestellten Ärzten

Ein angestellter Arzt ist in aller Regel über den Arbeitgeber im Rahmen seiner Tätigkeit versichert. Aber Achtung - nimmt Sie im Schadensfall der Arbeitgeber bzw. dessen Versicherung in Regress, sind Sie gut beraten, wenn zusätzlich eine private Ärztehaftpflichtversicherung für diesen Fall abgeschlossen wurde. Auch freiberufliche Tätigkeiten, die neben der Tätigkeit als angestellter Arzt ausgeübt werden, müssen Sie separat versichern. Hierunter können auch Praxisvertretungen fallen oder Notfalldienste.

Man kann also sagen, die Ärztehaftpficht von an Krankenhäusern angestellten Ärzten ist üblicherweise über die Arbeitgeber abgedeckt. Dieser nach Dienststellung oft in seinem Abdeckungsumfang variierende Schutz erstreckt sich aber zumeist lediglich auf Fälle leichter Fahrlässigkeit und stellt den Arbeitgeber bei durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden frei. Diese Lücke sollten die betroffenen Ärzte unbedingt durch eine Ergänzungsversicherung abdecken. Bei zusätzlicher privatärztlicher Berufsausübung ist auch für angestellte Ärzte eine Zusatzversicherung erforderlich.

Apotheker

Gesetzliche Vorgaben verändern das Bild der therapeutischen Einrichtungen zunehmend und die Voraussetzungen für die Kassenzulassung verschärfen sich von Jahr zu Jahr. Gleichzeitig gilt es, der zunehmenden Konkurrenz durch Versandapotheken im Internet  zu begegnen.

Mit kompetenter Beratung und individuellem Service entwickeln sich Apotheken immer mehr zu einem ausgesprochenen Dienstleister in Sachen Gesundheit. Fordern Sie auch für Ihre eigne Absicherung dieselbe Qualität - Georg Rohde berät Sie gern!

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  • Erstniederlassungsrabatt von 20% im ersten Versicherungsjahr.
  • Gemeinschaftspraxisrabatt von 20%, wenn mindestens 2 Praxispartner bei der gleichen Versicherungsgesellschaft versichert sind.
  • EUR 5.000.000,-- oder 7.500.000,-- pauschal für Personen- und Sach- und Vermögensschäden
  • kosmetisch indizierte Behandlungen ohne Mehrkosten
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  • Mitversichert gilt die Betriebshaftpflicht-, die Umwelt­haft­pflicht­basis­- und die Umweltschadenbasisversicherung ohne Mehrkosten
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Die Leistungen und Rabatte können je nach Tarif oder Versicherungsgesellschaft variieren. Es gelten immer die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaften. 

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